§ 1 - Name und Sitz
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- Der Verein führt den Namen 'HONDA & CRX FREUNDE FREISING e. V.'
- Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 - Zweck des Vereins
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- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
a) die Organisation aller Hondafahrer, die dem Verein angeschlossen sind b) die Gleichbehandlung aller Hondafahrer, egal welchen Typ sie haben. c) die Koordination von Veranstaltungen d) die Hilfeleistung bei organisatorischen Problemen und bei rechtlichen Fragen. e) den Austausch und die Weitergabe der Adressen der angeschlossenen Hondafahrer f) Abhaltung von Treffen, um Kontakte zu anderen Autofahrern herzustellen g) Abhaltung von eigenen Veranstaltungen, bei dem Kameradschaft im Vordergrund steht h) gemeinsames Auftreten bei motorsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, um die Kameradschaft und den Teamgeist zu fördern
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§ 3 - Eintritt der Mitglieder
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- Mitglied des Vereins kann jeder Hondafahrer oder dessen Beifahrer werden. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Bezahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft ist nicht anfechtbar.
- Jeder Hondafahrer der Mitglied im Verein werden möchte, muss vorher mehrmals an Sitzungen oder Treffen teilgenommen haben.
- Ehrenmitglied kann jemand werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Diese Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen und die Ehrenmitgliedschaft bei Jahreshauptversammlung verliehen.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:
a) die Anerkennung der Satzung der Honda & CRX Freunde Freising e.V. b) Zustimmung der Vorstandschaft c) unterschriebene Beitrittserklärung d) Überweisung des Jahresbeitrags inkl. Aufnahmegebühr
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§ 4 - Austritt der Mitglieder
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- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist der Vorstandschaft in ordentlicher, schriftlicher Form zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§4 Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Kündigung an ein Mitglied der Vorstandschaft ausreichend.
- Die Mitgliedschaft erlischt nicht durch Veräußerung oder Zerstörung des Fahrzeuges.
- Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Ableben des Mitgliedes.
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§ 5 - Ausschluss der Mitglieder
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- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig:
a) wer der Satzung zuwider handelt b) trotz schriftlicher Mahnung kein Vereinsbeitrag geleistet wurde c) durch vorsätzliches Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt
- Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung.
- Bei Ausschluss aus dem Verein werden dieser Person keine bereits geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Vereinsmitglied mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung mitzuteilen.
- Der Ausschluss soll dem Vereinsmitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
- Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vereinsausweis abzugeben und der Vereinsaufkleber vom Fahrzeug zu entfernen.
- Vom Verein ausgeschlossene Mitglieder, dürfen an Veranstaltungen des Vereins nicht teilnehmen.
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§ 6 - Vereinsbeitrag
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- Es ist ein Vereinsbeitrag zu leisten.
- Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Die Höhe der Beiträge bestimmt die Vereinsversammlung jeweils zum Jahresende, für das nächste Kalenderjahr.
- Der Vereinsbeitrag ist jährlich im Voraus, bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres, auf das Vereinskonto einzubezahlen.
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§ 7 - Organe des Verbandes
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Organe des Vereines sind:
- die Vorstände (§ 8 der Satzung)
- die Vereinsversammlung (§ 9 der Satzung)
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§ 8 - Der Vorstand
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- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand
- Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten
- Die Vereinsversammlung wählt alle zwei Jahre, auf der Jahreshauptversammlung, die Vorstandschaft.
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§ 9 - Die Vereinsversammlung
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- Die Vereinsversammlung ist durch die Vorstandschaft zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft
- Am Ende des Geschäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresabrechnung vorzulegen
- Die Protokolle der Vereinsversammlungen werden auf einer eigenen Homepageseite veröffentlicht
- In der Einladung zur Vereinsversammlung müssen die zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten als Tagesordnungspunkte aufgeführt sein
- Die Vereinsversammlung findet für alle Vereinsmitglieder im Vereinslokal statt
- Für die Einberufung der Vereinsversammlung sind folgende Formen zulässig.
a) E-Mail, so fern das Mitglied über E-Mail erreichbar ist b) Brief c) Telefon oder Fax
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§ 10 - Beschlussfähigkeit
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Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vereinsversammlung: a) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich b) Beschlüsse über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen c) Satzungsänderungen, welche die im §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes d) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Vereinsversammlung nach Absatz a) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen, seit dem vorher gehenden Versammlungstag eine weitere Vereinsversammlung mit demselben Tagesordnungspunkt einzuberufen. Die weitere Vereinsversammlung darf frühestens ein Monat nach dem ersten Versammlungstag(§10 Absatz a) stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen e) die Einladung zur endgültigen Beschlussfassung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten f) diese zur endgültigen Beschlussfassung einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig
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§ 11 - Beschlussfassung
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- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von wenigstens eines stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt
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§ 12 - Beurkundung der Vereinsbeschlüsse
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- Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren
- Das Protokoll ist von einem Vorstand der Versammlung zu unterschreiben
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen
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§ 13 - Sonstige Bestimmungen
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- Die Kassenführung ist nach gesetzlichen Bestimmungen zu führen
- Kassenwart und Kassenprüfer sind von der Vereinsversammlung für zwei Jahre zu wählen
- Der Kassenwart darf nicht dem Vorstand angehören
- Die Kasse muss vom Kassenprüfer einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden Der Kassenbericht ist schriftlich niederzulegen. Die Durchschrift ist der Vorstandschaft vorzulegen.
- Der Schriftführer und dessen Stellvertreter, sind von der Vereinsversammlung für zwei Jahre zu wählen.
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§ 14 - Auflösung des Vereins
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- Der Verein kann durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst werden (§ 10, Abs. 2 bis 5 und § 11).
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, an die bis dahin angehörenden Mitglieder zu gleichen Teilen zu
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§ 15 - Aufnahme in das Vereinsregister
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- Der Verein ist am 11. September 2001 in das Vereinsregister eingetragen worden.
- Die Satzung vom 12.07.2001 wird zum 16.02.2005 ungültig.
- Die neue Satzung tritt mit Wirkung zum 17.02.2005 in Kraft.
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